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   BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98   

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https://dejure.org/1998,15484
BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98 (https://dejure.org/1998,15484)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1998 - 9 B 485.98 (https://dejure.org/1998,15484)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1998 - 9 B 485.98 (https://dejure.org/1998,15484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfolgungsdichte als notwendiges Merkmal der Gruppenverfolgung - Geltung der Neufassungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auch für bereits anhängige Berufungsverfahren vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes am ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    Denn die Klageanträge hätten gemäß dem Urteil des Senats vom 15. April 1997 (- BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahin verstanden werden müssen, daß das Begehren betreffend § 53 AuslG lediglich hilfsweise zum Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG erhoben worden ist.

    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - a.a.O.; BGH, MDR 1990, 711).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - a.a.O.; BGH, MDR 1990, 711).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    Denn der Rechtssatz aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Verfolgungsmaßnahme auch dann "politisch" im Sinne des Asylrechtstatbestandes sein kann, wenn sie primär auf asylirrelevante Ziele und Zwecke gerichtet ist, daneben aber auch an asylrechtliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, steht nicht in Widerspruch zu dem weiteren Rechtssatz, daß ein - das Erfordernis der Verfolgungsdichte ersetzendes - Verfolgungsprogramm vom Verfolgerstaat nicht bereits dann praktiziert wird, wenn Abwanderung oder Auswanderung der betroffenen Personen eine dem Verfolgerstaat bewußte Nebenfolge seines auf andere Zwecke und Ziele gerichteten Vorgehens sind (vgl. im einzelnen Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 56, 200 [BVerwG 25.07.1978 - 1 C 35/76]).
  • BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Bürgerkriegs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    Selbst wenn die Beschwerde dadurch, daß sie das Ergebnis der zweitinstanzlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die mit dem Begriff "Gruppenverfolgung" zusammengefaßten Merkmale wiedergegeben hat, die außerdem geltend gemachte Divergenz zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 816/93 - (InfAuslR 1994, 156) ordnungsgemäß bezeichnet hätte, so besteht diese Divergenz jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 24.02.1998 - 9 B 831.97

    Asylverfahrensrecht - Stattgabe der Berufung des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    Dies bedeutet, daß § 130 a VwGO n.F. am 1. Januar 1997 anwendbar wurde und damit alle zu dieser Zeit anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfaßte (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 9 B 831.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - a.a.O.; BGH, MDR 1990, 711).
  • BVerwG, 25.07.1978 - 1 C 35.76

    Betreiben von Rezeptsammelstellen - Verfassungsmäßige Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 485.98
    Denn der Rechtssatz aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Verfolgungsmaßnahme auch dann "politisch" im Sinne des Asylrechtstatbestandes sein kann, wenn sie primär auf asylirrelevante Ziele und Zwecke gerichtet ist, daneben aber auch an asylrechtliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, steht nicht in Widerspruch zu dem weiteren Rechtssatz, daß ein - das Erfordernis der Verfolgungsdichte ersetzendes - Verfolgungsprogramm vom Verfolgerstaat nicht bereits dann praktiziert wird, wenn Abwanderung oder Auswanderung der betroffenen Personen eine dem Verfolgerstaat bewußte Nebenfolge seines auf andere Zwecke und Ziele gerichteten Vorgehens sind (vgl. im einzelnen Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 56, 200 [BVerwG 25.07.1978 - 1 C 35/76]).
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